Hugo Grotius (1583–1645) verfasste 1604/05 ein Rechtsgutachten für die Vereenigde Ostindische Compagnie, aus dem zu seiner Zeit nur ein Kapitel, "Mare liberum", veröffentlicht wurde. Hierin verteidigt Grotius das Recht des jungen niederländischen Staates auf freie Schifffahrt und freien Handel und weist den Anspruch der Spanier, Portugiesen und Engländer auf ein Monopol im Kolonialhandel zurück, indem er den Rechtsgrundsatz formuliert, dass niemand ein Eigentum an den Meeren beanspruchen dürfe und diese folglich allen Nationen als internationale Gewässer für die Handelsschifffahrt zur Verfügung stehen müssten. Ergänzt um die Einschränkung der sog. Dreimeilenzone wurde "Von der Freiheit des Meeres" zur Grundlage für das internationale Seerecht.
- | Kapitel kaufen Cover1
- | Kapitel kaufen Inhaltsverzeichnis
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- | Kapitel kaufen Vorwort5
- | Kapitel kaufen Von der Freiheit des Meeres15
- | Kapitel kaufen Zueignung17
- | Kapitel kaufen Erstes Kapitel. Nach dem Völkerrecht steht jedem freie Schiffahrt zu24
- | Kapitel kaufen Zweites Kapitel. Die Portugiesen haben auf Grund ihrer Entdeckungen keine Herrenrechte über die Inder, zu denen die Niederländer fahren28
- | Kapitel kaufen Drittes Kapitel. Die päpstliche Schenkung hat den Portugiesen auf Indien kein Besitzrecht verliehen31
- | Kapitel kaufen Viertes Kapitel. Die Portugiesen haben auf Indien auch kein Anrecht durch einen Krieg33
- | Kapitel kaufen Fünftes Kapitel. Die Straße nach Indien oder das Recht, dorthin zu fahren, gehört den Portugiesen nicht auf Grund einer Besitzergreifung36
- | Kapitel kaufen Sechstes Kapitel. Die päpstliche Schenkung verleiht den Portugiesen keinen Anspruch auf das Meer oder das Recht, es zu befahren60
- | Kapitel kaufen Siebentes Kapitel. Das Meer oder das Recht auf Seefahrt gehört Portugal nicht auf Grund der Verjährung oder der Gewohnheit61
- | Kapitel kaufen Achtes Kapitel. Nach dem Völkerrecht ist der Handel unter allen Völkern frei74
- | Kapitel kaufen Neuntes Kapitel. Der Handel mit Indien gehört den Portugiesen nicht auf Grund einer Besitzergreifung78
- | Kapitel kaufen Zehntes Kapitel. Der Handel mit Indien gehört den Portugiesen nicht auf Grund der päpstlichen Schenkung78
- | Kapitel kaufen Elftes KapiteL Der Handel mit Indien gehört den Portugiesen nicht auf Grund der Verjährung oder der Gewohnheit79
- | Kapitel kaufen Zwölftes Kapitel. Es verstößt gegen die Billigkeit, wenn die Portugiesen andere am Handel hindern82
- | Kapitel kaufen Dreizehntes Kapitel. Die Niederländer haben ein Recht auf den Handel mit Indien im Frieden so gut wie während eines Waffenstillstands und im Kriege85
- | Kapitel kaufen Anhang90
- | Kapitel kaufen Sachverzeichnis93